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01.10.2013 - 31.12.2015
01.01.2013 - 30.09.2013
01.02.2011 - 31.12.2012
13.01.2011 - 31.01.2011
01.01.2011 - 12.01.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
08.02.2009 - 31.12.2009
01.08.2008 - 07.02.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 350

Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG)

vom 27. Januar 1998 (Stand 17. Oktober 2024) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Juni 19971, * beschliesst:


1 Allgemeines § 1

Aufgaben

1 Die Luzerner Polizei2 sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prävention bei. 2 Im besondern hat sie folgende Aufgaben: a.

sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen, b.

sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben, c. * sie erfüllt insbesondere die Aufgaben der Strafverfolgung, d.

sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Vollzug erforderlich ist, e.

sie leistet der Bevölkerung Hilfe in der Not.

1

GR 1997 876

2

Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde im Titel sowie in den §§ 1-5, 8-11, 15-17, 19-21, 23-28, 31 und 32 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 1998 262 | G 1998 233

2

Nr. 350

3 Der Regierungsrat kann der Luzerner Polizei durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.


§ 1a *


Vorbehalt des eidgenössischen Strafverfahrensrechts * 1 Für die Tätigkeit der Polizei in der Verfolgung der Straftaten gelten die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20073 und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20165 und dem Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 19766. * § 2

Zusammenarbeit 1 Die Luzerner Polizei arbeitet mit den Gemeinden sowie den Polizeiorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen. 2 Die kantonale Zusammenarbeit richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 20097, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. * 3 Der Regierungsrat ist befugt - unter Vorbehalt der Rechte des Kantonsrates8 und der Stimmberechtigten -, mit Bund und Kantonen Vereinbarungen sowie Konkordate abzuschliessen und mit andern Kantonen ein gemeinsames Polizeikorps zu schaffen.


§ 3 *

Information

1 Die Luzerner Polizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit keine schützenswerten übergeordneten Interessen entgegenstehen.


§ 4

Grundsätze der Datenbearbeitung * 1 Die Luzerner Polizei kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben *a. * Personendaten bearbeiten, b. * geeignete Datenbearbeitungssysteme führen, c. * besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist,

d. * Profilings vornehmen, insbesondere für kriminalpolizeiliche Zwecke.

3

SR 312.0

4

SR 312.1

5

SR 314.1 (AS 2017 6559) 6

SRL Nr. 300

7

SRL Nr. 352

8

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

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3

2 Sie kann zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht verifizierte Personendaten bearbeiten. Die Daten sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Stellen sich die Daten als unrichtig heraus, sind sie zu vernichten oder als unrichtig zu kennzeichnen. *3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2.
Juli 19909. *4 Für die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Videoüberwachung vom 20. Juni 201110. * § 4bis *

Datenbekanntgabe 1 Die Luzerner Polizei kann anderen Behörden und Dritten Personendaten unter den Voraussetzungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes bekannt geben. *2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden geben der Luzerner Polizei im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe sowie unter der Voraussetzung von § 9 des Datenschutzgesetzes Personendaten bekannt. 3 Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren mittels Drittsystems ist den kantonalen Migrations-, Strafverfolgungs- und Strassenverkehrsbehörden erlaubt, sofern a.

das Drittsystem die Regeln des Datenschutzgesetzes und des Informatikgesetzes vom 7. März 200511 gewährleistet und b.

die Datenbekanntgabe protokolliert wird.


§ 4ter *

Datenvernichtung 1 Personendaten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. 2 Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit der Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei sind spätestens nach einem Jahr zu vernichten, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden. 3 Für Personendaten aus Vorermittlungen gelten folgende Vernichtungsfristen, soweit die Daten nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden: a.

Bild- und Tonaufzeichnungen spätestens nach 100 Tagen b.

Überwachungen im Internet (§ 15d) spätestens nach 1 Jahr c.

übrige Personendaten spätestens nach 5 Jahren 9

SRL Nr. 38. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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SRL Nr. 39

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SRL Nr. 26

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§ 4quater * ViCLAS-Konkordat1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 200912.


§ 4quinquies *


§ 4sexies * Betrieb von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität1 Die Luzerner Polizei kann zur Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen und Vergehen, die wiederholt und häufig durch gleiche Täterschaften oder -gruppierungen verübt werden, Analysesysteme betreiben oder sich an solchen Systemen beteiligen. 2 Sie kann die dafür notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, automatisiert auswerten und sie mit Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone im Abrufverfahren austauschen. Der Datenaustausch ist zu protokollieren. 3 Die Vernichtung der in den Analysesystemen erfassten und darin erzeugten Personendaten erfolgt a.

umgehend, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr benötigt werden, b.

spätestens nach fünf Jahren, wobei anonymisierte Erzeugnisse der Analysesysteme auch länger verwendet werden dürfen.

4 Die Luzerner Polizei bearbeitet in den Analysesystemen ausschliesslich Personendaten, die von Polizei- und Zollbehörden des Bundes und Polizeibehörden der Kantone erhoben und weitergeleitet wurden. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere zu den eingesetzten Systemen, zur Zugriffsberechtigung und zu den Kategorien von Personendaten, die in den Analysesystemen bearbeitet werden können.


§ 4septies * Gemeinsamer Betrieb von Einsatzleitzentralen1 Die Luzerner Polizei kann zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit und zur Verbesserung der Notrufabwicklung und Einsatzleitung mit den Polizeikorps anderer Kantone zusammenarbeiten, um a.

Einsatzleitzentralen dauerhaft gemeinsam zu betreiben oder durch andere Polizeikorps betreiben zu lassen, b.

Einsatzleitzentralen zur Unterstützung in besonderen Situationen zu verbinden oder sich bei einem Ausfall am Betrieb von anderen Einsatzleitzentralen zu beteiligen.

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SRL Nr. 354

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2 Die Luzerner Polizei kann zu diesem Zweck die dafür notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, sowie die weiteren Einsatz- und Falldaten mit den Polizeikorps anderer Kantone im Abrufverfahren austauschen sowie gegenseitig bearbeiten, mit deren Schutz- und Rettungsorganisationen austauschen und bei Dritten erheben. Der elektronische Datenaustausch ist zu protokollieren. 3 Zugriffsrechte unterstehen den kantonalen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht. 4 Der Regierungsrat legt die Datenbearbeitungssysteme fest, deren Personendaten gemäss Absatz 2 ausgetauscht und bearbeitet werden dürfen. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung, des Datenaustausches und der Informationssicherheit sind in interkantonalen Zusammenarbeitsvereinbarungen zu regeln.


§ 4octies * § 4novies * Systeme zur Darstellung von Lagebildern1 Die Luzerner Polizei kann sich zur Darstellung von Lagebildern an Systemen des Bundes und der Kantone beteiligen. 2 Sie kann die dafür notwendigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit anderen Behörden des Bundes und der Kantone im Abrufverfahren austauschen. Der Datenaustausch ist zu protokollieren. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere zu den eingesetzten Systemen, zur Zugriffsberechtigung und zu den Kategorien von Personendaten, die in den Systemen bearbeitet werden können.


§ 4a *

Abrufverfahren mit Gemeinden * 1 Die Gemeinden können der Luzerner Polizei mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei der Einwohnerkontrolle elektronisch abzurufen. 2 Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden: a.

Name,

b.

Vorname,

c.

Geschlecht,

d.

Beruf,

e.

Adresse,

f.

Zivilstand,

g.

Staatsangehörigkeit, h.

Heimat- und Geburtsort, i.

Angaben zum Zuzug und Wegzug (Datum, Ort), j.

Geburtsdatum,

k.

zivilrechtliche Handlungsfähigkeit,

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l. *

Name der Eltern, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der Kinder, m.

Name des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

3 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a.

Name,

b.

Name und Vorname,

c.

Name und Geburtsdatum, d.

Adresse,

e.

Haushaltsübersicht, f.

Suche nach Strassenzügen.

4 Die Abrufung von Daten wird unter Angabe des Zweckes protokolliert.


2 Polizeiliches Handeln § 5

Grundsatz

1 Die Luzerner Polizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. 2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Luzerner Polizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.


§ 6

Störerprinzip 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt. 2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt. 3 Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.


§ 7

Polizeilicher Notstand 1 Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn a.

eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und b.

Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss § 6 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und c.

es den betroffenen Personen zumutbar ist.

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§ 7a *

Schutz privater Rechte 1 Die Luzerner Polizei kann zum Schutz privater Rechte ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn a.

der Bestand der privaten Rechte glaubhaft erscheint, b.

der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist und c.

ansonsten die Ausübung des Rechts vereitelt oder unverhältnismässig erschwert würde.


§ 8


Polizeiliche Befugnisse 1 Die Luzerner Polizei trifft zur Erfüllung ihres Auftrags die Massnahmen nach Massgabe der §§ 5-7a. * § 9

Anhaltung und Identitätsfeststellung 1 Die Luzerner Polizei kann im Rahmen einer Fahndung, zur Gefahrenabwehr sowie zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben. 2 Angehaltene Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. 3 Die Luzerner Polizei kann angehaltene Personen auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Personen verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen.


§ 10

Befragung, Vorladung und Vorführung 1 Die Luzerner Polizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen. 2 Sie kann Personen für Befragungen vorladen. 3 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Luzerner Polizei sie vorführen.

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§ 10a * Notsuche nach vermissten Personen und Fahndung nach verurteilten Perso- nen *

1 Das Polizeikommando kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste oder eine verurteilte Person zu finden (Art. 35, 36 und 37 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 201613). *2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes.


§ 11

Ausschreibung 1 Die Luzerner Polizei schreibt eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn a.

die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind, b. * … c.

ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein schweres Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor, d.

sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat, e.

ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss, f.

sie vermisst wird.

2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.


§ 11a * Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle1 Die Luzerner Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zum Zweck der verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem ausschreiben, sofern die vom Bund festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.


§ 12 *

Öffentliche Fahndung 1 Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist oder wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.


§ 13

Erkennungsdienstliche Behandlung 1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen: a.

an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt, 13

SR 780.1

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b. * an Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, c. * … d.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig sind, e. * an Personen, die weg- oder ausgewiesen wurden, sich in Auslieferungshaft befinden oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.

2 Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriftproben sowie DNA-Analysen. 3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Betroffene können die Vernichtung beantragen.


§ 13a * Gefährderansprache1 Die Luzerner Polizei kann Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine ernsthafte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist, darauf ansprechen und auf allfällige Straffolgen hinweisen. 2 Zu diesem Zweck kann sie die Gefährderinnen und Gefährder unter Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193714 vorladen. 3 Die Polizei kann Gefährderinnen und Gefährder auch schriftlich ansprechen.


§ 13b * Gefährdungsmeldung1 Die Luzerner Polizei kann Personendaten von Gefährderinnen und Gefährdern, insbesondere solche über die Beendigung von administrativen und strafrechtlichen Massnahmen und Sanktionen, gefährdeten Personen, Behörden und Dritten bekannt geben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist. 2 Bei der Meldung hat die Luzerner Polizei die Persönlichkeitsrechte der Gefährderin oder des Gefährders soweit möglich zu wahren. 3 Die Meldung erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der Gefährderin oder des Gefährders. Letztere kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. 4 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen der Luzerner Polizei Personendaten nach Absatz 1 bekannt geben.

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5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann die Zusammenarbeit zwischen der Luzerner Polizei, anderen Behörden sowie Dritten koordinieren und darf zu diesem Zweck Personendaten nach Absatz 1 bearbeiten. Der Regierungsrat regelt das Nähere.


§ 13c * Gefährder-Datensammlung1 Die Luzerner Polizei kann zur Abwehr von Gefahren und zur Verhütung von Straftaten Personendaten von Gefährderinnen und Gefährdern bearbeiten und zu diesem Zweck eine Datensammlung führen. 2 Auf die Gefährder-Datensammlung haben einzig die Einsatzleitzentrale und die mit dem Gewaltschutz betrauten Polizeiangehörigen Zugriff.


§ 14

Durchsuchung von Personen 1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn a.

dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich erscheint, b.

Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gegeben sind, c.

der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen, d.

dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist, e.

sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.

2 Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden.


§ 15

Durchsuchung von Sachen 1 Die Luzerner Polizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a.

sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf, abis. * dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderer Personen erforderlich ist, b.

der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c.

der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.

2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden.

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§ 15bis * Durchsuchung von Grundstücken und Räumen1 Die Luzerner Polizei kann private Grundstücke betreten und Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um a.

eine ernste Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person abzuwehren, b.

Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen, c.

eine Person in Gewahrsam zu nehmen, sofern hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet, d.

Waffen gestützt auf das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 199715 zu beschlagnahmen.

2 Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu betretenden Grundstücke und der zu durchsuchenden Räume haben der Durchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied, eine Vertretung der kommunalen Behörden oder eine andere geeignete Person beizuziehen. 3 Die Luzerner Polizei gibt der an der Sache berechtigten Person oder deren Vertretung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.


§ 15ter * Vorermittlungen1 Die Luzerner Polizei kann aufgrund von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen im Vorfeld eines Strafverfahrens Vorermittlungen durchführen, um eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder um festzustellen, ob Straftaten zu verhindern oder aufzuklären sind.


§ 15a * Verdeckte Ermittlung im Vorfeld von Strafverfahren1 Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders schwere Straftaten zu verhindern. 2 Die Kommandantin oder der Kommandant der Luzerner Polizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn a.

hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)16 genannten Straftat kommen könnte, b.

die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und c.

andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

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SR 514.54

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SR 312.0

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3 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Luzerner Polizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. 4 Die Artikel 151 und 286-298 StPO gelten sinngemäss. 5 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.


§ 15b * Verdeckte Fahndung im Vorfeld von Strafverfahren1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, die Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. 2 Die Luzerner Polizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn a.

hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte, und b.

andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

3 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinn von § 15a Absatz 1 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt. 4 Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 StPO sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1b StPO ist ausgeschlossen. Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291-294 StPO sinngemäss. 5 Die Beendigung des Einsatzes erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 297 Absätze 1a und c sowie 3 StPO. 6 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren. 7 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht oder sie ist in ein ordentliches Strafverfahren überzuführen. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 289 StPO17 sinngemäss. * 17

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8 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 StPO sinngemäss.


§ 15c * Observation im Vorfeld von Strafverfahren1 Die Luzerner Polizei kann Personen und Sachen an öffentlich zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn a.

hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte, oder wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, namentlich zur Unterstützung von Sicherheitskräften, und b.

die Ermittlungen oder die Massnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht oder sie ist in ein ordentliches Strafverfahren überzuführen. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 289 StPO18 sinngemäss. 3 Für die Mitteilung der Observation und den Rechtsschutz gelten die Artikel 283 und 298 Absatz 3 StPO sinngemäss.


§ 15d * Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann im Vorfeld von Strafverfahren die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln von Internet-Kommunikationsplattformen anordnen, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind, wenn a.

hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer schweren Straftat gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität kommen könnte, namentlich zu Amokläufen, Hooliganismus, schwerer Gewaltausübung an Personen, gewerbsmässigem Betrug oder schweren Sexualstraftaten, b.

die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und c.

andere Massnahmen zur Erkennung der Vorbereitung oder zur Verhinderung von solchen Straftaten erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2 Die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 274 StPO19 sinngemäss. 3 Für das Verfahren, die Mitteilung der Überwachung und den Rechtsschutz gelten die Regeln der StPO über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sinngemäss.

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§ 16

Polizeigewahrsam 1 Die Luzerner Polizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn a.

sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b.

dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist, c. * dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung oder Auslieferung erforderlich ist,

d. * dies zur Sicherstellung einer Vor- oder Zuführung notwendig ist. 2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist. 3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.
4 Das Zwangsmassnahmengericht überprüft auf Gesuch der betroffenen Person die Rechtmässigkeit des Gewahrsams. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197220. *5 Für den Polizeigewahrsam nach Artikel 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007/2. Februar 201221 gilt Absatz 4 sinngemäss. * § 17 *

Zuführung Minderjähriger und von Personen unter umfassender Beistandschaft

1 Die Luzerner Polizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Behörde zuzuführen.


§ 18

Fesselung

1 Personen, die im Namen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften festgehalten werden, dürfen mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie a.

Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden, b.

fliehen werden oder befreit werden sollen, c.

sich töten oder verletzen werden.

2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.

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§ 19 *

Wegweisung und Fernhaltung 1 Die Luzerner Polizei kann Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören, a.

im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören, b.

Dritte erheblich belästigen oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindern, c.

den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern, d.

das Pietätsgefühl von Personen verletzen oder gefährden, e.

ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind.

2 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, verfügt die Luzerner Polizei schriftlich die Wegweisung oder Fernhaltung für höchstens einen Monat. 3 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Luzerner Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193722 verfügen.
4 Entscheide im Sinn der Absätze 2 und 3 können beim Zwangsmassnahmengericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt dieser Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197223. Der Einreichung eines Rechtsmittels kommt keine aufschiebende Wirkung zu. *5 Für das Rayonverbot und die Meldeauflage nach den Artikeln 5 und 6 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen24 sowie für die Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 199725 gilt Absatz 4 sinngemäss. * § 20

Ausübung unmittelbaren Zwangs 1 Die Luzerner Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. 2 Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.

22

SR 311.0

23

SRL Nr. 40

24

SRL Nr. 353

25

SR 120

16

Nr. 350


§ 21

Gebrauch der Schusswaffe 1 Die Luzerner Polizei setzt die Schusswaffe ein, wenn mit keiner anderen verfügbaren Zwangsmassnahme das polizeiliche Ziel erreicht werden kann. 2 Der Gebrauch der Schusswaffe richtet sich nach den Grundsätzen der §§ 5 und 6 und ist gerechtfertigt a.

bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Luzerner Polizei, b.

zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen, c.

wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen, d.

zur Befreiung von Geiseln, e.

zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.

3 Dem Einsatz der Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen.


3 Gemeindepolizeiliche Aufgaben § 22 *


§ 23

*

1 Die Gemeinden können die Luzerner Polizei für gemeindepolizeiliche Belange wie die Regelung des örtlichen und des ruhenden Verkehrs, die Verkehrs- und Sicherheitspolizei bei Veranstaltungen in der Gemeinde sowie die Ausführung von Aufträgen der Verwaltungsorgane der Gemeinde in Anspruch nehmen. 2 ... *3 ... *

Nr. 350

17


4 Organisation und dienstrechtliche Vorschriften § 24

Organisation 1 Die Luzerner Polizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt. 2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Luzerner Polizei in der Verordnung.


§ 25

Aus- und Weiterbildung 1 Die Luzerner Polizei ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Polizeikorps verantwortlich.
2 Die Grundausbildung erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. * § 25a * Sicherheitsassistentinnen und -assistenten1 Die Luzerner Polizei kann Sicherheitsassistentinnen und -assistenten zur Erfüllung folgender und ähnlicher Aufgaben mit geringem Komplexitätsgrad einsetzen: a.

Aufnahme und Zuführung von Gefangenen, b.

Zutrittskontrollen und Objektschutz, c.

Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen, d.

Kontrolle des ruhenden Verkehrs.

2 Unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps können Sicherheitsassistentinnen und -assistenten auch für weitere Aufgaben eingesetzt werden. 3 Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten können für die in Absatz 1a-c genannten Aufgaben mit einer Schusswaffe ausgerüstet werden, falls dies erforderlich ist. 4 Die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sind für ihre Aufgaben auszubilden. Bewaffnete Sicherheitsassistentinnen und -assistenten haben eine gleichwertige Waffenausbildung zu durchlaufen wie die Angehörigen des Polizeikorps.


§ 26

Wohnsitz

1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörige der Luzerner Polizei aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem Dienstort verpflichten.


§ 27

Rechtsschutz 1 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörigen der Luzerner Polizei einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, ein Strafverfahren eröffnet wird.

18

Nr. 350

2 Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Luzerner Polizei gegen Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung des zuständigen Departementes erforderlich. 3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Korpsangehörige schuldig gesprochen werden.


5 Übertragung von Aufgaben an Private § 28
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten Private mit der Erfüllung von Aufgaben der Luzerner Polizei beauftragen, sofern sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. 2 … *3 Aufträge, die polizeiliches Handeln gemäss den §§ 9-21 bedingen, dürfen nicht an Private übertragen werden.


6 Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private § 29

Bewilligungspflicht 1 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes.


§ 30

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie a.

handlungsfähig ist, b.

das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat, c.

in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist und d.

gut beleumundet ist.

2 Juristische Personen bezeichnen für die Bewilligungserteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Bewachungsaufträgen betraute Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. 3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird.

Nr. 350

19


§ 31

Rechte und Pflichten 1 Private haben unter Vorbehalt von § 28 keine polizeilichen Befugnisse. 2 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, ist unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Zusammenarbeit mit der Luzerner Polizei verpflichtet. *3 Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen Pflichten nicht nachkommt, wird, auch bei fahrlässiger Begehung, mit Busse bestraft. * 7 Gebühren


§ 32

Grundsätze * 1 Die Luzerner Polizei erhebt Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 199326. 2 Insbesondere kann sie ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung stellen, namentlich wenn diese Aufwendungen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder wenn sie in überwiegend privatem Interesse liegen. *a. * … b. * … 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.


§ 32a * Kostenersatz bei Veranstaltungen1 Bei Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck stellt die Luzerner Polizei dem Veranstalter die Kosten des Polizeieinsatzes in Rechnung. 2 Bei Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Zweck stellt die Luzerner Polizei im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement je nach Anteil des ideellen Zwecks reduzierte Kosten in Rechnung. Bei Kundgebungen wird unter Vorbehalt von § 32b auf die Rechnungstellung verzichtet. 3 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die Anzahl Einsatzstunden, die im Rahmen der polizeilichen Grundversorgung unentgeltlich erbracht werden.

26

SRL Nr. 680

20

Nr. 350


§ 32b * Kostenersatz bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können dem Veranstalter und den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zusätzlich zum Kostenersatz nach § 32a die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden. 2 Die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung werden zu höchstens 40 Prozent auf den Veranstalter und zu höchstens 60 Prozent auf die an der Gewaltausübung beteiligten Personen aufgeteilt. *3 Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Je nach Einhaltung der Bewilligungsauflagen ist der vom Veranstalter zu tragende Anteil zu reduzieren. Dem Veranstalter können höchstens 30 000 Franken in Rechnung gestellt werden.
4 … *4a Der Kostenanteil, der von den an der Gewaltausübung beteiligten Personen zu tragen ist, wird unter Berücksichtigung des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verursachung des Polizeieinsatzes auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Einer einzelnen Person können höchstens 10 000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30 000 Franken in Rechnung gestellt werden. Personen, die sich auf behördliche Aufforderung hin von der gewaltausübenden Gruppe entfernen, bleiben kostenfrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. * 8 Schlussbestimmungen § 33

Übergangsbestimmung 1 Private, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführen (§ 29), haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.


§ 34

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Dezember 196927 wird aufgehoben.


§ 35

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.28 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.29 27

G XVII 553 (SRL Nr. 350)

Nr. 350

21

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

27.01.1998

01.08.1998

Erstfassung

K 1998 262 | G 1998 233 Ingress

28.04.2008

01.08.2008

geändert

G 2008 256


§ 1
Abs. 2, c.

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 129

09.09.2019

01.01.2020

Titel geändert

G 2019-059


§ 1a
Abs. 1

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059


§ 2
Abs. 2

08.11.2010

13.01.2011

geändert

G 2011 21

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129

30.10.2017

01.02.2018

Titel geändert

G 2018-003


§ 4
Abs. 1

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

10.05.2021

01.09.2021

eingefügt

G 2021-054


§ 4
Abs. 2

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003


§ 4
Abs. 3

08.11.2010

01.02.2011

eingefügt

G 2011 23

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054


§ 4
Abs. 4

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003


§ 4bis
Abs. 1

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

17.10.2024

17.10.2024

aufgehoben

G 2024-072

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

17.10.2024

17.10.2024

aufgehoben

G 2024-072


§ 4novie
s

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

07.03.2005

01.07.2005

eingefügt

G 2005 87

24.10.2022

01.01.2023

Titel geändert

G 2023-001


§ 4a
Abs. 2, l.

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 316

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003


§ 8
Abs. 1

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

10.05.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 129

24.10.2022

01.01.2023

Titel geändert

G 2023-001


§ 10a
Abs. 1

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-001


§ 11
Abs. 1, b.

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129


§ 13
Abs. 1, b.

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

14.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 349

28

Der Regierungsrat beschloss am 2. Juli 1998 (K 1998 1759), das Gesetz mit Ausnahme der §§ 22 und 23 und der §§ 29-31, die er auf den 1. Januar 1999 in Kraft setzte, auf den 1. August 1998 in Kraft zu setzen. Das alte Kantonspolizeigesetz wurde damit auf den 1. August 1998 aufgehoben, ausgenommen dessen §§ 18-21, die gemäss Beschluss des Regierungsrates auf den 1. Januar 1999 aufgehoben wurden, und ausgenommen die Normen betreffend die Stadtpolizei Luzern, die erst mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 24. März 2000 (G 2000 169) auf den 15. April 2000 aufgehoben wurden.

29

Die Referendumsfrist lief am 1. April 1998 unbenützt ab (K 1998 1759).

22

Nr. 350

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003


§ 15
Abs. 1, abis.

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

17.06.2013

01.10.2013

eingefügt

G 2013 341

17.06.2013

01.10.2013

eingefügt

G 2013 341


§ 15b
Abs. 7

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003


§ 16
Abs. 1, c.

14.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 349

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-002

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-002


§ 16
Abs. 4

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003


§ 16
Abs. 5

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

13.12.2011

01.01.2013

geändert

G 2012 45

28.04.2008

08.02.2009

geändert

G 2009 19


§ 19
Abs. 4

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003


§ 19
Abs. 5

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

Titel geändert

G 2018-003


§ 23
Abs. 2

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342


§ 23
Abs. 3

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342


§ 25
Abs. 2

28.04.2008

08.02.2009

geändert

G 2009 19

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003


§ 28
Abs. 2

30.10.2017

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-003


§ 31
Abs. 2

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129


§ 31
Abs. 3

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

22.06.2015

01.01.2016

Titel geändert

G 2015 229


§ 32
Abs. 2

22.06.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 229


§ 32b
Abs. 2

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003


§ 32b
Abs. 4

18.01.2017

18.01.2017

aufgehoben

G 2017-048

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

Nr. 350

23

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

27.01.1998

01.08.1998

Erlass

Erstfassung

K 1998 262 | G 1998 233 07.03.2005

01.07.2005

eingefügt

G 2005 87

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 316

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

28.04.2008

01.08.2008

Ingress

geändert

G 2008 256

28.04.2008

08.02.2009

geändert

G 2009 19

28.04.2008

08.02.2009

geändert

G 2009 19

14.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 349

14.09.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 349

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

eingefügt

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

aufgehoben

G 2010 129

10.05.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 129

08.11.2010

13.01.2011

geändert

G 2011 21

08.11.2010

01.02.2011

eingefügt

G 2011 23

13.12.2011

01.01.2013

geändert

G 2012 45

17.06.2013

01.10.2013

eingefügt

G 2013 341

17.06.2013

01.10.2013

eingefügt

G 2013 341

22.06.2015

01.01.2016

Titel geändert

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

aufgehoben

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 229

22.06.2015

01.01.2016

eingefügt

G 2015 229

18.01.2017

18.01.2017

aufgehoben

G 2017-048

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

Titel geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

24

Nr. 350

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

Titel geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

aufgehoben

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

30.10.2017

01.02.2018

eingefügt

G 2018-003

09.09.2019

01.01.2020

Titel geändert

G 2019-059

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

10.05.2021

01.09.2021

eingefügt

G 2021-054

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

Titel geändert

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

Titel geändert

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-001

24.10.2022

01.01.2023

geändert

G 2023-002

24.10.2022

01.01.2023

eingefügt

G 2023-002

17.10.2024

17.10.2024

aufgehoben

G 2024-072

17.10.2024

17.10.2024

aufgehoben

G 2024-072

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